Passagiere, die ihre Reiseutensilien im Koffer eines Mitreisenden transportieren, haben bei Verlust des Gepäcks Anspruch auf Schadensersatz. Das hat der BGH am Dienstag, den 15.03.2011 entschieden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes steht der Schadensersatz nicht nur dem Reisenden zu, der die Aufgabe des Koffers anhand des Gepäckscheins nachweisen kann. Der Ersatzanspruchs bei Verlust des Reisegepäcks könne nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch stehe auch einem Reisenden zu, der seine Reiseutensilien im Gepäck eines Mitreisenden aufgegeben hat. Der Anspruch kann von der Airline auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Haftungshöchstgrenze mit den Ansprüchen des Kofferbesitzers bereits ausgeschöpft wurde.
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